Vereinssatzung

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer von NASCO".

Sitz des Vereins ist Siegen (Siegen-Wittgenstein).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

Die Aufgaben des Vereins liegen in der Vermittlung von Bildung und der Sicherung der regelmäßigen Versorgung der Kinder von Nasco (Natilla School Complex), - insbesondere mit Trinkwasser, Schulessen und sanitären Anlagen. Daneben sollen Spenden für die Instandsetzung der zu Nasco gehörenden Gebäude und Einrichtungen (Schule, Kindergarten), der Fertigstellung und Unterhaltung eines Kinderhauses, Ausstattung der Schule mit Materialien und Technik, Förderung und Pflege der Kinder durch Gesundheitsvorsorge in der Kindertagesstätte, Kindergarten und Schule, der Wartung und Neuanschaffung des Schulbusses und der Begleichung von Lehrergehältern, eingeworben werden. Gefördert wird auch die Ausbildung der Schulabgänger.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den angegebenen und satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Spenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1)     die Mitgliederversammlung

(2)     der Vorstand

 

§ 4 - Mitglieder

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und Namen und Anschrift des Antragstellers beinhalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann durch bindenden Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck und dem Ansehen des Vereins entgegensteht.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

§ 5 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich jeweils im 1. Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der Stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungsgepunkte mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder per E-Mail einberufen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Anträge sind spätestens eine Woche vor Versammlungstermin dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail vorzulegen.

Über die Beschlussfassung ist eine Niederschrift abzufassen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich oder per E-Mail beantragt. Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen.

 

§ 6 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen:

  • die Entwicklung von Leitlinien für die inhaltliche Arbeit des Vereins
  • Unterstützung und Kontrolle der satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

§ 7 - Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der

 

Vorstandsvorsitzenden

und drei Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

und dem/der Schatzmeister/in.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

 

§ 8 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt

  • die Geschäftsführung des Vereins
  • die Einladung der Mitgliederversammlung
  • die Erstellung des Rechenschaftsberichtes
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

§ 9 - Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören zu Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher, Belege und Konten sowie die Haushaltsführung einmal im Geschäftsjahr so zu prüfen, dass vor jeder Mitgliederversammlung rechtzeitig ein Prüfbericht erstellt und an die Mitglieder per E-Mail verteilt werden kann. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse und der Haushaltsführung ist durch die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes zu beantragen.

 

§ 10 - Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand als auch von den Mitgliedern eingebracht werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Haftung des Vereins

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber den Vereinsgläubigern ist ausgeschlossen.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).

Eventuelles Vermögen des Vereins fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe e.V.; Friedrich-Ebert-Str 1; 53173 Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für Bildungszwecke von Kindern in Westafrika zu verwenden hat.

 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins ist Siegen (Siegen-Wittgenstein).

Vorliegenden Satzung wurde am 06.10.2017 in der Gründungsversammlung - Anwesenheitsliste mit Unterschriften siehe Anlage - in Siegen verlesen und genehmigt.